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Die korrupte Regierung hat beschlossen:

Aufgrund der Corona Pandemie wurde von Gesundheitsminister Spahn und seiner korrupten Regierung erlassen,

dass Heilpraktiker Patienten melden müssen, die Erkältungssymptome haben.

Wir dürfen Sie auch nicht behandeln.

Da in dieser Jahreszeit fast alle Menschen diese Symptome haben,

muss ich, um nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu kommen,

bis die Gesetzeslage sich ändert, meine Praxis schließen.

Hiermit fordere ich Gesundheitsminister Spahn

und die gesamte Bundesregierung zum Rücktritt auf.

 

Begründung:

Die Regierung und Spahn haben sich zum Büttel der Pharmaindustrie und der Ärzteschaft gemacht.

Diese Regierung ist total korrupt.

 

 

Die Regierung und seine Sklaven proklamierten im Klartext:

 

„Meldepflicht und Behandlungsverbot für HP bei Corona-Virus

 

Durch die „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)“ wurde die Meldepflicht entsprechender Verdachts-/Todesfälle bzw. Erkrankungen auch für Heilpraktiker ausdrücklich ausgeweitet. Es gilt:

 

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.

(2) Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Krankheit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit ist zu berücksichtigen.

 

(3) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den direkten oder indirekten Nachweis des in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregers ausgedehnt, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.

 

Zudem besteht ein Behandlungsverbot. Dies folgt aus § 24 IfSG n.F. Diese Norm lautet nun:

 

Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen.“

 

Das Behandlungsverbot bezieht sich ausschließlich auf die Behandlung des Coronavirus´, nicht auf die Behandlung hiervon unabhängiger Erkrankungen. Eine Behandlung solcher unabhängigen Erkrankungen dürfte jedoch aufgrund der Quarantänemaßnahmen nicht lebensnah sein.“

 

 

Hier wird im letzten Satz das Berufsbild des Heilpraktikers diffamiert.

Vergesst nicht Ihr Halunken, dass Ihr alle in der Hölle der Isis landen werdet:

Wir behandeln unser ganzes Leben schon die Patienten, die Ihr Ärzte durch Eure Gifttherapien mit Chemieprodukten der Pharmaindustrie und Eure Impfmittel und Eure Operationen versaut habt.

Euer Treiben bleibt nicht unbemerkt und nicht ungesühnt. Man wird Euch Eure Münder zunähen, dass Ihr keine Lügen mehr verbreitet.