Die korrupte Regierung
hat beschlossen:
Aufgrund der
Corona Pandemie wurde von Gesundheitsminister Spahn und seiner korrupten Regierung
erlassen,
dass
Heilpraktiker Patienten melden müssen, die Erkältungssymptome haben.
Wir dürfen
Sie auch nicht behandeln.
Da in dieser
Jahreszeit fast alle Menschen diese Symptome haben,
muss ich, um
nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu kommen,
bis die
Gesetzeslage sich ändert, meine Praxis schließen.
Hiermit fordere ich
Gesundheitsminister Spahn
und die gesamte Bundesregierung zum
Rücktritt auf.
Begründung:
Die Regierung und Spahn haben sich
zum Büttel der Pharmaindustrie und der Ärzteschaft gemacht.
Diese Regierung ist total korrupt.
Die Regierung und seine
Sklaven proklamierten im Klartext:
„Meldepflicht
und Behandlungsverbot für HP bei Corona-Virus
Durch die
„Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen
mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen
neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)“ wurde die
Meldepflicht entsprechender Verdachts-/Todesfälle bzw. Erkrankungen auch für
Heilpraktiker ausdrücklich ausgeweitet. Es gilt:
(1) Die
Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung
sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im
Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem
Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte
Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem
Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach
Satz 1 nicht bestätigt.
(2) Die
Meldung des Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1
genannte Krankheit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der
Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen
wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert
Koch-Institut auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des
Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz 1 Satz 1
genannten Krankheit ist zu berücksichtigen.
(3) Die
Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes wird auf den direkten oder indirekten Nachweis des in
Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregers ausgedehnt, soweit der Nachweis
auf eine akute Infektion hinweist.
Zudem
besteht ein Behandlungsverbot. Dies folgt aus § 24 IfSG n.F. Diese Norm lautet
nun:
Die
Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2
und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit
einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell
übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen.“
Das
Behandlungsverbot bezieht sich ausschließlich auf die Behandlung des Coronavirus´, nicht auf die Behandlung hiervon unabhängiger
Erkrankungen. Eine Behandlung solcher unabhängigen
Erkrankungen dürfte jedoch aufgrund der Quarantänemaßnahmen nicht lebensnah
sein.“
Hier wird im letzten
Satz das Berufsbild des Heilpraktikers diffamiert.
Vergesst nicht Ihr
Halunken, dass Ihr alle in der Hölle der Isis landen werdet:
Wir behandeln unser
ganzes Leben schon die Patienten, die Ihr Ärzte durch Eure Gifttherapien mit
Chemieprodukten der Pharmaindustrie und Eure Impfmittel und Eure Operationen
versaut habt.
Euer Treiben bleibt
nicht unbemerkt und nicht ungesühnt. Man wird Euch Eure Münder zunähen, dass
Ihr keine Lügen mehr verbreitet.